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Geschäftsbedingungen und Konditionen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der weserwork gGmbH, Hermann-Ritter-Str. 112, 28197 Bremen
§1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der weserwork gGmbH, die diese gegenüber ihren Kunden/ Vertragspartnern erbringt. Geschäftsbedingungen des Kunden, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder über diese hinausgehen, haben ohne eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die weserwork gGmbH keine Geltung.
(2) Das Angebot der weserwork gGmbH richtet sich an Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§2 Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen der weserwork gGmbH ist die Bereitstellung von Büroarbeitsplätzen einschließlich inbegriffener und optionaler Leistungen im Rahmen der angebotenen Leistungen und Tarife.
(2) Die Büroarbeitsplätze sind ausgestattet mit: Tisch, Stuhl, Lampe, Strom.
(3) Der Kunde hat die Ausstattung vor Beginn des Vertragsverhältnisses ausführlich überprüft und deren Funktionsfähigkeit anerkannt.
(4) Die Arbeitsplätze dürfen durch den Kunden nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung des Betriebes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der weserwork gGmbH. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die weserwork gGmbH zur fristlosen Kündigung.
§3 Zugangsbedingungen und Verhaltensregeln
(1) Der Zugang zu den Räumen der weserwork gGmbH ist nur während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Nutzer mit optional erhältlichen, persönlichen Schlüsseln/ Magnetkarten haben uneingeschränkten Zugang.
Der Verlust der Schlüssel ist unverzüglich zu melden.
(2) Schuldhafter Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die weserwork gGmbH zur Verweigerung des Zutritts, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
(3) Sowohl Haus- als auch Büroordnung sind Bestanteil des Vertrages.
§4 Vertragsschluss
(1) Mit der Buchung durch den Kunden kommt ein Vertrag mit der weserwork gGmbH entsprechend der vom Kunden gewählten Tarife zustande.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich. Mit der Buchung sichert der Kunde zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind. Der Kunde verpflichtet sich, Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Nutzervertrag zwischen dem Kunden und der weserwork gGmbH kommt erst durch Abgabe einer Annahmeerklärung / Buchungsbestätigung durch die weserwork gGmbH zustande. Diese kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
§5 Tarife und Zahlungsmodalitäten, Kaution
(1) Alle Preise der weserwork gGmbH sind, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich nur auf die angegebenen Dienstleistungen. Darüber hinausgehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils gesondert ausgewiesenen Tarife/ Preise der weserwork gGmbH.
(2) Der Kunde ermächtigt die weserwork gGmbH zum Einzug des vereinbarten Entgelts per Lastschrift. Die erteilte Einzugsermächtigung kann der Kunde jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dem Kunden steht es ferner frei, die Zahlung gegen ein Entgelt auch auf anderem Wege (Überweisung, EC-Cash) vorzunehmen.
(3) Bankgebühren und Bearbeitungskosten, die die weserwork gGmbH infolge der Nichteinlösung der Lastschrift oder aufgrund eines Widerspruchs entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Zahlung ist unmittelbar mit dem Vertragsschluss fällig. Soweit die Zahlung monatlich zu leisten ist, ist diese jeweils zum 25. Kalendertag des Vormonats als Vorauszahlung fällig. Dabei ist der Zahlungseingang entscheidend. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumnis des ersten Termins in Verzug. In diesem Fall hat er der weserwork gGmbH Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich normierten Zinssatzes zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
(5) Der Kunde zahlt an die weserwork gGmbH eine Schlüsselkaution in Höhe von 100,00 Euro pro Schlüsselsatz. Die Kaution ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu zahlen. Die Vervielfältigung- oder Beschaffung eigener Schüssel, sowie die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
§6 Datenschutz
(1) Die weserwork gGmbH wird die Vorschriften über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den weiteren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten.
(2) Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde willigt ferner in die Übermittlung seiner zur Bonitätsprüfung notwendigen persönlichen Daten an ein Auskunftsbüro ein. Sämtliche Daten werden durch die weserwork gGmbH sowie berechtigte Dritte vertraulich behandelt.
(3) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die weserwork gGmbH verpflichtet sich in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden.
§7 Kündigungen
(1) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehenen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die weserwork gGmbH kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimalig in Verzug gerät oder seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Ferner, wenn die Grundlage für das Nutzungsverhältnis mit dem Kunden wegfällt (Beendigung des Hauptmietverhältnisses).
(3) Der Kunde kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§8 Vertragsdurchführung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der weserwork gGmbH seinen Arbeitsplatz in Ausnahmefällen in den Abendstunden zu Veranstaltungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die Veranstaltung muss dem Kunden zuvor in einer angemessenen Frist (mindestens 2 Tage vorher) angekündigt werden. Die Zurverfügungstellung erfolgt in unmittelbarer Absprache zwischen dem Kunden und der weserwork gGmbH.
(2) Die Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Veränderungen am Arbeitsplatz, die nicht in die Bausubstanz eingreifen, Um- und Einbauten, Installationen, Veränderungen der Sanitär- und Beleuchtungsanlagen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die weserwork gGmbH durch den Kunden auf dessen Kosten zulässig. Auf Verlangen der weserwork gGmbH ist der Kunde zur völligen fachgerechten Wiederherstellung des Arbeitsplatzes, spätestens bei Rückgabe verpflichtet. Ein Ersatzanspruch des Kunden besteht nicht - auch dann nicht, wenn die weserwork gGmbH auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet. Im Falle der Zustimmung durch die weserwork gGmbH zur Veränderung des Arbeitsplatzes sind etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, gleich welcher Art, durch den Kunden einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
(4) Die weserwork gGmbH darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Arbeitsplatzes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, nach angemessener Fristsetzung, in Absprache mit dem Kunden, vornehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Zustimmung des Kunden und keiner Fristsetzung. Der Kunde ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf der Kunde das Nutzungsentgelt nicht mindern. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gebrauch der Arbeitsplätze unverhältnismäßig lange Zeit behindert oder ausgeschlossen wird.
§9 Gewährleistung, Haftung
(1) Der Kunde hat die Arbeitsplätze vor Vertragsschluss eingehend besichtigt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Arbeitsplätze in einem Großraumbüro befinden und die angemieteten Arbeitsplätze nicht separat verschließbar sind. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Ansprüche gemäß §§ 536, 536a BGB. Minderungsansprüche bestehen insoweit nicht. Die weserwork gGmbH übernimmt gegenüber dem Kunden bei Übergabe und für die Dauer der Nutzung keine Gewährleistung für den Zustand des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Der Kunde erkennt an, dass sich der jeweils von ihm genutzte Arbeitsplatz einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befindet.
(2) In allen Fällen, in denen die weserwork gGmbH im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, der weserwork gGmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(3) Die weserwork gGmbH übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf Arbeiten der Kunden, sowie die Übermittlung von Daten und Datenträgern durch den Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung zur weserwork gGmbH unterbleiben. Sofern die weserwork gGmbH von derartigen Rechtsverstößen Kenntnis erhält, wird das Vertragsverhältnis unverzüglich gekündigt. Im Falle eines Rechtsverstoßes hält der Kunde die weserwork gGmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde ersetzt der weserwork gGmbH die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass die weserwork gGmbH von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.
§10 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Der Kunde hat die Gegenstände pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung in vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigen Zustand, gereinigt an die weserwork gGmbH zurück zu geben. Schäden hieran oder verlorene Einrichtungsgegenstände sind der weserwork gGmbH vollumfänglich vom Kunden zu ersetzen.
(2) Der Kunde hat sämtliche Schlüssel an die weserwork gGmbH zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die weserwork gGmbH die Arbeitsplätze öffnen und reinigen. Zurückgelassene Gegenstände kann die weserwork gGmbH auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Anlagen, Einrichtungen und Zubehör sind in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.
(3) Gibt der Kunde den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig heraus, haftet er der weserwork gGmbH für alle Schäden, die durch die verspätete Rückgabe bedingt sind.
§11 Änderung der AGB
(1) Die weserwork gGmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden umgehend mitgeteilt. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Gerichtsstand ist der Sitz der weserwork gGmbH in Bremen. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden.
Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den in diesen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Ergänzungen notwendig werden.
Stand: Juli 2021
Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen
Cobot ist die Web-Plattform, über die weserwork gGmbH diese Website bereitstellt.
See Cobot Terms
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